Unsere Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Edenkoben
(Stand: 03.04.2023)

§ 1 Name

„BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Edenkoben“ – Kurzbezeichnung GRÜNE – Edenkoben ist
der Ortsverband (OV) der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ im Landesverband
Rheinland-Pfalz sowie im Kreisverband Südliche Weinstraße für den Bereich der Ver-
bandsgemeinde Edenkoben.

§ 2 Grundsätze und Ziele

Das aktuelle Grundsatzprogramm des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIE
GRÜNEN gilt als Grundlage der Arbeit des Ortsverbandes. Im Mittelpunkt unserer Politik
steht der Mensch in seiner Würde und Freiheit. Jeder Mensch ist einzigartig und frei und
gleich an Würde und Rechten geboren. Die universellen und unteilbaren Menschenrechte
sind Anspruch und Maßstab unserer Politik. Die Werte, die unsere Politik tragen, sind
Ökologie, Gerechtigkeit, Selbstbestimmung, Demokratie und Frieden. Dieses Fundament
bildet für uns die Grundlage für eine solidarische Gesellschaft, in der sich die Freiheit der
und des Einzelnen auch in der Achtung der Anderen als Gleiche sowie in ihrer Würde und
Freiheit entfaltet.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND EDENKOBEN können
nur natürliche Personen sein,
die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen,
die keiner anderen Partei angehören,
die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Verbandsgemeinden Edenkoben haben; Ausnah-
men hiervon müssen auf Antrag vom OV-Vorstand bzw. der OV-Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Auf-
nahme entscheidet der OV-Vorstand oder die OV-Mitgliederversammlung.
(3) Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich begründet werden muss,
kann der/die Antragsteller/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; diese ent-
scheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das beschließende Organ.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem OV-Vorstand oder dem Kreisvorstand schriftlich zu
erklären.
(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht
(Kreis- bzw. Landesschiedsgericht).
Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsver-
bandes nach § 5 dieser Satzung. Gegen die Entscheidung des zuständigen Schiedsge-
richts ist die Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht (Landes- bzw. Bundesschieds-
gericht) möglich. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
(4) Der OV-Vorstand oder die OV-Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedschaft been-
den wenn das Mitglied postalisch für die Organe des Ortsverbandes nicht mehr erreichbar
ist.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der OV-Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des OV der Par-
tei. Sie ist mindestens einmal pro Jahr vom OV-Vorstand schriftlich mit einer Frist von sie-
ben Tagen (Datum des Poststempels) oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-
Mail-Adresse und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
wenn mindestens zwanzig Prozent (20 %) der Parteimitglieder erschienen sind. Tagesord-
nungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden können, sind auf
einer folgenden Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit zu
behandeln.
(3) Der OV-Vorstand hat eine Mitgliederversammlung zum nächst möglichen Termin ein-
zuberufen, wenn mindestens 10 % der Parteimitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Auf Beschluss des OV-Vorstands können die Mitgliederversammlungen und Vor-
standssitzungen auch digital (z.B. per Videokonferenz) durchgeführt werden. Es soll
gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommuni-
kation ausüben können. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß Abs. 3 ist
als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Entscheidungen über politische, personelle, finanzielle und organisatorische Fragen,
b. Wahl und Entlastung des OV-Vorstands,
c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
d. Aufstellung der KandidatInnen zu Wahlen auf Grundlage der geltenden Wahlgesetze,
e. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern bei Antragstellung,
f. Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern beim Schiedsgericht,
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes,
h. Beschlussfassung über Programm, Satzung sowie deren Änderung.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Anträge können von jedem Mitglied und dem OV-Vorstand gestellt werden und müssen
schriftlich vorgelegt werden. Satzungsänderungsvorschläge müssen schriftlich und mit
Begründung vor dem Versand der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung an den
OV-Vorstand geschickt werden.
(2) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist zeitnah jedem
Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse
zuzustellen.
(3) Im Regelfall leitet der OV-Vorstand die Mitgliederversammlung; diese kann aber auch
für jeweils eine Versammlung ein Tagungspräsidium bestimmen.
(4) Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit beschließen, dass
einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einen
entsprechenden Antrag findet nichtöffentlich statt. Personenbezogene Mitgliedsangelegen-
heiten werden grundsätzlich nichtöffentlich behandelt.

§ 9 Der OV-Vorstand

(1) Der OV-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(2) Er besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und einem/einer Schatzmeiste-
rIn, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden. Darüber hinaus kann die Mitgliederver-
sammlung bis zu drei BeisitzerInnen in den OV-Vorstand wählen.
Auch Kreistags-, Verbandsgemeinde- und Stadtratsmitglieder können Mitglied im Vorstand
sein. Die Ämter der SprecherInnen sowie der Vorstand insgesamt sind mindestens zur
Hälfte mit Frauen zu besetzen (weitere Details sind im aktuellen Frauen-Statut des Lan-
desverbandes geregelt).
(3) Der OV-Vorstand ist geschäftsfähig, wenn der Geschäftsführende Vorstand gewählt
ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann dem OV-Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglie-
dern auf schriftlichen Antrag, auf den in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzu-
weisen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder das Misstrauen ausspre-
chen; dies führt zum Rücktritt des OV-Vorstands oder der betreffenden Vorstandsmitglie-
der. Neu- bzw. Nachwahlen können in diesem Fall in der selben Mitgliederversammlung
stattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder kann die nächste Mitgliederver-
sammlung Nachwahlen vornehmen.
(6) Die Amtszeit von Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten OV-Vorstands.
(7) Tritt der gesamte OV-Vorstand zurück, hat er innerhalb von vier Wochen eine Mitglie-
derversammlung einzuberufen, auf der ein neuer OV-Vorstand gewählt wird. Bis zur Wahl
eines neuen OV-Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Kann kein Vor-
standsmitglied mehr rechtsfähig zu einer Mitgliederversammlung einladen, so können drei
Mitglieder des Ortsverbands den Kreisvorstand beauftragen, eine Mitgliederversammlung
zur Neuwahl eines OV-Vorstands einzuberufen.

§ 10 Aufgaben des OV-Vorstands

(1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Ortsverband nach
innen und gemäß § 26 (2) BGB nach außen.
(2) Der OV-Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Die Aufgabenverteilung wird, soweit die Mitgliederversammlung oder Satzung nichts
anderes bestimmt, innerhalb des OV-Vorstandes geregelt.

§ 11 Ablauf der OV-Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder offen und müssen mindestens
dreimal im Jahr stattfinden.
(2) Der Vorstand muss die Einladung zur Vorstandssitzung sieben Tage vor dem Termin
an alle Mitglieder schriftlich (per E-Mail oder Post) schicken.
(3) Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle der OV-Vor-
standssitzungen sind für alle Mitglieder einsehbar zu machen.

§ 12 Finanzen

(1) Der / die OV-Schatzmeister*in berichtet jährlich über die Finanzlage des OV bei der
Mitgliederversammlung.
(2) In der Höhe des Mitgliedsbeitrags folgt der Ortsverband den Beschlüssen der Mitglie-
derversammlung des Kreisverbandes. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt über den
Kreisvorstand. Der Ortsverband erhält jährlich vom Beitrag der Mitglieder im OV einen
durch den Kreisvorstand (Kreismitgliederversammlung) festgelegten Anteil aus der Kreis-
verbandskasse. Der OV führt keine eigene Kasse.

§ 13 Wahlverfahren

(1) Die Wahlen der OV-Vorstandsmitglieder sowie die Aufstellung der KandidatInnen zu
Wahlen sind geheim. Alle anderen Wahlen können offen abgestimmt werden, wenn sich
kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Wahlen zum OV-Vorstand finden in getrennten Wahlgängen statt; sofern die Zahl
der KandidatInnen die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht überschreitet, ist verbundene
Einzelwahl möglich.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
a. Erhält im ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die absolute Mehrheit der Stim-
men, findet
b. im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit den
besten Stimmenergebnissen statt.
c. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, wird die KandidatInnenliste neu eröffnet; es gilt
dann als gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
d. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet
das Los.
(4) Bei allen Wahlen soll mindestens die Hälfte der zu wählenden Positionen mit Frauen
besetzt werden (weitere Details sind im aktuellen Frauen-Statut des Landesverbandes
geregelt).

§ 14 Ordnungsmaßnahmen

Es finden die Regelungen der Landessatzung § 16 Anwendung.

§ 15 Abschluss von Rechtsgeschäften und Haftung

Rechtsgeschäfte für den Ortsverband dürfen nur vom Geschäftsführenden Vorstand oder
von ihm schriftlich hierzu ermächtigte Personen abgeschlossen werden. Für Schulden des
Ortsverbandes haftet gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes nur das Vermögen
des Ortsverbandes; auf diese Bestimmung müssen Dritte bei Abschluss von Rechtsge-
schäften hingewiesen werden.

§ 16 Änderungs- und Schlussbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverban-
des Südliche Weinstraße bzw. des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sinngemäß anzu-
wenden.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schieds-
ordnung, Geschäftsordnungen sowie Beitrags-, Finanz- und/oder Kassenordnungen.
(2) Die Satzung des Ortsverbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederver-
sammlung geändert werden; satzungsändernde Anträge sind der Einladung zur Mitglieder-
versammlung beizufügen.
(3) Die Auflösung des Ortsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Gliederungen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedarf einer 3/4 Mehrheit auf einer ausschließlich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung.
Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Kreisver-
band Südliche Weinstraße von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(4) Sollten Regelungen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht Bestandteil der Satzung des Orts-
verbandes sein dürfen, so ist der OV-Vorstand befugt, diese ohne vorherigen Mitgliederversamm-
lungsbeschluss aus der Satzung zu streichen.
(5) Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. April 2023 verabschie-
det. Sie tritt in dieser Form zum 03. April 2023 Kraft.