Unsere Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Edenkoben(Stand: 03.04.2023) § 1 Name „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Edenkoben“ – Kurzbezeichnung GRÜNE – Edenkoben istder Ortsverband (OV) der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ im LandesverbandRheinland-Pfalz sowie im Kreisverband Südliche Weinstraße für den Bereich der Ver-bandsgemeinde Edenkoben. § 2 Grundsätze und Ziele Das aktuelle Grundsatzprogramm des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90 / DIEGRÜNEN gilt als Grundlage der Arbeit des Ortsverbandes. Im Mittelpunkt unserer Politiksteht der Mensch in seiner Würde und Freiheit. Jeder Mensch ist einzigartig und frei undgleich an Würde und Rechten geboren. Die universellen und unteilbaren Menschenrechtesind Anspruch und Maßstab unserer Politik. Die Werte, die unsere Politik tragen, sindÖkologie, Gerechtigkeit, Selbstbestimmung, Demokratie und Frieden. Dieses Fundamentbildet für uns die Grundlage für eine solidarische Gesellschaft, in der sich die Freiheit derund des Einzelnen auch in der Achtung der Anderen als Gleiche sowie in ihrer Würde undFreiheit entfaltet. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ORTSVERBAND EDENKOBEN könnennur natürliche Personen sein,die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen,die keiner anderen Partei angehören,die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in der Verbandsgemeinden Edenkoben haben; Ausnah-men hiervon müssen auf Antrag vom OV-Vorstand bzw. der OV-Mitgliederversammlungbeschlossen werden.(2) Die Mitgliedschaft wird in Textform bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Auf-nahme entscheidet der OV-Vorstand oder die OV-Mitgliederversammlung.(3) Bei der Zurückweisung eines Aufnahmeantrags, die schriftlich begründet werden muss,kann der/die Antragsteller/in bei der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen; diese ent-scheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das beschließende Organ. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.(2) Der Austritt ist gegenüber dem OV-Vorstand oder dem Kreisvorstand schriftlich zuerklären.(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige Schiedsgericht(Kreis- bzw. Landesschiedsgericht).Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlichgegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößtund ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsver-bandes nach § 5 dieser Satzung. Gegen die Entscheidung des zuständigen Schiedsge-richts ist die Berufung beim nächsthöheren Schiedsgericht (Landes- bzw. Bundesschieds-gericht) möglich. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.(4) Der OV-Vorstand oder die OV-Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedschaft been-den wenn das Mitglied postalisch für die Organe des Ortsverbandes nicht mehr erreichbarist. § 5 Organe des Ortsverbandes Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der OV-Vorstand. § 6 Die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des OV der Par-tei. Sie ist mindestens einmal pro Jahr vom OV-Vorstand schriftlich mit einer Frist von sie-ben Tagen (Datum des Poststempels) oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.(2) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,wenn mindestens zwanzig Prozent (20 %) der Parteimitglieder erschienen sind. Tagesord-nungspunkte, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden können, sind aufeiner folgenden Mitgliederversammlung ohne Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit zubehandeln.(3) Der OV-Vorstand hat eine Mitgliederversammlung zum nächst möglichen Termin ein-zuberufen, wenn mindestens 10 % der Parteimitglieder dies schriftlich verlangen.(4) Auf Beschluss des OV-Vorstands können die Mitgliederversammlungen und Vor-standssitzungen auch digital (z.B. per Videokonferenz) durchgeführt werden. Es sollgewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommuni-kation ausüben können. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß Abs. 3 istals Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:a. Entscheidungen über politische, personelle, finanzielle und organisatorische Fragen,b. Wahl und Entlastung des OV-Vorstands,c. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,d. Aufstellung der KandidatInnen zu Wahlen auf Grundlage der geltenden Wahlgesetze,e. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern bei Antragstellung,f. Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern beim Schiedsgericht,g. Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes,h. Beschlussfassung über Programm, Satzung sowie deren Änderung. § 8 Ablauf der Mitgliederversammlung (1) Anträge können von jedem Mitglied und dem OV-Vorstand gestellt werden und müssenschriftlich vorgelegt werden. Satzungsänderungsvorschläge müssen schriftlich und mitBegründung vor dem Versand der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung an denOV-Vorstand geschickt werden.(2) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacherMehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist zeitnah jedemMitgliedern schriftlich oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adressezuzustellen.(3) Im Regelfall leitet der OV-Vorstand die Mitgliederversammlung; diese kann aber auchfür jeweils eine Versammlung ein Tagungspräsidium bestimmen.(4) Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.(5) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit beschließen, dasseinzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden. Die Beratung über einenentsprechenden Antrag findet nichtöffentlich statt. Personenbezogene Mitgliedsangelegen-heiten werden grundsätzlich nichtöffentlich behandelt. § 9 Der OV-Vorstand (1) Der OV-Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.(2) Er besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und einem/einer Schatzmeiste-rIn, die den Geschäftsführenden Vorstand bilden. Darüber hinaus kann die Mitgliederver-sammlung bis zu drei BeisitzerInnen in den OV-Vorstand wählen.Auch Kreistags-, Verbandsgemeinde- und Stadtratsmitglieder können Mitglied im Vorstandsein. Die Ämter der SprecherInnen sowie der Vorstand insgesamt sind mindestens zurHälfte mit Frauen zu besetzen (weitere Details sind im aktuellen Frauen-Statut des Lan-desverbandes geregelt).(3) Der OV-Vorstand ist geschäftsfähig, wenn der Geschäftsführende Vorstand gewähltist.(4) Die Mitgliederversammlung kann dem OV-Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglie-dern auf schriftlichen Antrag, auf den in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzu-weisen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden OV-Mitglieder das Misstrauen ausspre-chen; dies führt zum Rücktritt des OV-Vorstands oder der betreffenden Vorstandsmitglie-der. Neu- bzw. Nachwahlen können in diesem Fall in der selben Mitgliederversammlungstattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.(5) Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder kann die nächste Mitgliederver-sammlung Nachwahlen vornehmen.(6) Die Amtszeit von Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten OV-Vorstands.(7) Tritt der gesamte OV-Vorstand zurück, hat er innerhalb von vier Wochen eine Mitglie-derversammlung einzuberufen, auf der ein neuer OV-Vorstand gewählt wird. Bis zur Wahleines neuen OV-Vorstands führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Kann kein Vor-standsmitglied mehr rechtsfähig zu einer Mitgliederversammlung einladen, so können dreiMitglieder des Ortsverbands den Kreisvorstand beauftragen, eine Mitgliederversammlungzur Neuwahl eines OV-Vorstands einzuberufen. § 10 Aufgaben des OV-Vorstands (1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Ortsverband nachinnen und gemäß § 26 (2) BGB nach außen.(2) Der OV-Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.(3) Die Aufgabenverteilung wird, soweit die Mitgliederversammlung oder Satzung nichtsanderes bestimmt, innerhalb des OV-Vorstandes geregelt. § 11 Ablauf der OV-Vorstandssitzungen (1) Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder offen und müssen mindestensdreimal im Jahr stattfinden.(2) Der Vorstand muss die Einladung zur Vorstandssitzung sieben Tage vor dem Terminan alle Mitglieder schriftlich (per E-Mail oder Post) schicken.(3) Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle der OV-Vor-standssitzungen sind für alle Mitglieder einsehbar zu machen. § 12 Finanzen (1) Der / die OV-Schatzmeister*in berichtet jährlich über die Finanzlage des OV bei derMitgliederversammlung.(2) In der Höhe des Mitgliedsbeitrags folgt der Ortsverband den Beschlüssen der Mitglie-derversammlung des Kreisverbandes. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt über denKreisvorstand. Der Ortsverband erhält jährlich vom Beitrag der Mitglieder im OV einendurch den Kreisvorstand (Kreismitgliederversammlung) festgelegten Anteil aus der Kreis-verbandskasse. Der OV führt keine eigene Kasse. § 13 Wahlverfahren (1) Die Wahlen der OV-Vorstandsmitglieder sowie die Aufstellung der KandidatInnen zuWahlen sind geheim. Alle anderen Wahlen können offen abgestimmt werden, wenn sichkein Widerspruch erhebt.(2) Die Wahlen zum OV-Vorstand finden in getrennten Wahlgängen statt; sofern die Zahlder KandidatInnen die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht überschreitet, ist verbundeneEinzelwahl möglich.(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.a. Erhält im ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die absolute Mehrheit der Stim-men, findetb. im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit denbesten Stimmenergebnissen statt.c. Ist ein dritter Wahlgang erforderlich, wird die KandidatInnenliste neu eröffnet; es giltdann als gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.d. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidetdas Los.(4) Bei allen Wahlen soll mindestens die Hälfte der zu wählenden Positionen mit Frauenbesetzt werden (weitere Details sind im aktuellen Frauen-Statut des Landesverbandesgeregelt). § 14 Ordnungsmaßnahmen Es finden die Regelungen der Landessatzung § 16 Anwendung. § 15 Abschluss von Rechtsgeschäften und Haftung Rechtsgeschäfte für den Ortsverband dürfen nur vom Geschäftsführenden Vorstand odervon ihm schriftlich hierzu ermächtigte Personen abgeschlossen werden. Für Schulden desOrtsverbandes haftet gemäß den Bestimmungen des Parteiengesetzes nur das Vermögendes Ortsverbandes; auf diese Bestimmung müssen Dritte bei Abschluss von Rechtsge-schäften hingewiesen werden. § 16 Änderungs- und Schlussbestimmungen (1) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Kreisverban-des Südliche Weinstraße bzw. des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sinngemäß anzu-wenden.Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schieds-ordnung, Geschäftsordnungen sowie Beitrags-, Finanz- und/oder Kassenordnungen.(2) Die Satzung des Ortsverbandes kann nur mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederver-sammlung geändert werden; satzungsändernde Anträge sind der Einladung zur Mitglieder-versammlung beizufügen.(3) Die Auflösung des Ortsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Gliederungen vonBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedarf einer 3/4 Mehrheit auf einer ausschließlich hierzu einberufenenMitgliederversammlung.Im Falle der Auflösung des Ortsverbandes fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Kreisver-band Südliche Weinstraße von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.(4) Sollten Regelungen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht Bestandteil der Satzung des Orts-verbandes sein dürfen, so ist der OV-Vorstand befugt, diese ohne vorherigen Mitgliederversamm-lungsbeschluss aus der Satzung zu streichen.(5) Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 03. April 2023 verabschie-det. Sie tritt in dieser Form zum 03. April 2023 Kraft.