Baumschutzsatzung für Edenkoben

Die Grüne Fraktion im Stadtrat Edenkoben hat 2019 beantragt, eine Baumschutzsatzung zu erstellen. Im Mai 2022 wurde im Stadtrat eine Baumschutzsatzung beschlossen.

Warum sind Bäume so wichtig?

  • Ein Baum bindet, je nach Alter und Art, ca 5 – 6 t CO2 im Jahr
  • Ein Baum produziert, je nach Alter und Art, ca 4 t O² im Jahr, dh Sauerstoff für 11 Menschen
  • Ein Baum bindet, je nach Alter und Art, 100 kg Staub im Jahr
  • Ein Baum verdunstet, je nach Alter und Art, 200 – 300 l Wasser pro Tag und trägt damit zur Kühlung bei
  • Ein PKW mit 7 l Benzin auf 100 km produziert bei 10.000 km Jahresleistung ca 2 t CO²

In der Präambel der Satzung wird auf die Bedeutung der Bäume ausdrücklich hingewiesen:

Präambel der Satzung

Bäume haben vielfältige ökologischen Funktionen. Bäume produzieren Sauerstoff, binden Kohlenstoffe, kühlen und wirken als Feinstaubfilter. Sie bieten Lebensraum für Mikroorganismen und wildlebende Tiere. Bäume garantieren Biodiversität. Sie sind ein wichtiger Faktor für Gesundheit, Erholung und Tourismus. Sie sind ein Wirkfaktor bei Maßnahmen gegen schädlichen Klimawandel insgesamt. Sie verbessern das Klima und prägen das Stadtbild von Edenkoben.

Baumschutzsatzung Edenkoben

Die Rheinpfalz schrieb am 22.04.2022 dazu:

In der Stadt Edenkoben dürfen Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 90 Zentimetern künftig erst nach Genehmigung gefällt werden. Wenn mehr als zwei Bäume so nebeneinanderstehen, dass sich ihre Kronen berühren und somit eine Baumgruppe bilden, ist der Antrag für eine Fällung schon dann nötig, wenn einer der Stämme einen Umfang von mindestens 60 Zentimeter hat. In der vom Stadtrat kürzlich beschlossenen Regelung, auf die Stadtratsmitglied Helmut Schwehm (Grüne) hinweist, gibt es aber Ausnahmen. So deckt die Satzung beispielsweise keine Obstbäume auf privaten Grundstücken ab. Und bei Fichten, Douglasien, Pappeln und Weiden darf der Stammumfang größer als die besagten 90 Zentimeter sein. Der Beschluss des Stadtrats geht auf einen Antrag der Grünen-Fraktion zurück, die dadurch zum einen die für das Stadtbild prägenden Bäume unter besonderem Schutz gestellt haben will. Zum anderen hat die Satzung den Zweck, Bäume zu erhalten, was dem Klimaschutz dient. Abgesehen von den ökologischen Funktionen, die sie übernehmen.

Der Antrag der Fraktion Die Grünen im Wortlaut zum nachlesen

In der Stadt Edenkoben wachsen an verschiedenen Stellen Bäume, die in Bezug auf Alter, Umfang und Erscheinungsbild per se als auch für das Stadtbild besonders schutzwürdig sind. Die Bäume stehen sowohl auf öffentlichem, als auch auf privatem Gelände.

Die folgenden Auszüge aus dem Kommunalbrevier und aus dem Landesnaturschutzgesetz weisen auf die Möglichkeit einer Stadt hin, eine Baumschutzsatzung zu erlassen.

Eine Baumschutzsatzung kann in konstruktiver Weise die Arbeit der Unteren Naturschutzbehörde ergänzen und unterstützen.

Kommunalbrevier Seite 783

Baumschutzsatzung

Seit 1987 ermächtigt das Landesrecht die Gemeinden (Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte; nicht jedoch die Verbandsgemeinden), den Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und sonstigen entsprechenden Grünbeständen durch Satzung zu regeln (§ 24 Abs. 1 LNatSchG). Als freie Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GemO steht der Erlass einer solchen Satzung im freien Ermessen der Gemeinde. Der Gemeinde- und Städtebund stellt über kosDirekt ein Muster für eine sog. Baumschutzsatzung mit Erläuterungen zur Verfügung. Davon haben in Rheinland-Pfalz bisher jedoch nur sehr wenige Gemeinden Gebrauch gemacht.

Der Schutzzweck einer Baumschutzsatzung muss zumindest einem der Schutzzwecke des § 24 Abs. 1 LNatSchG entsprechen. Dazu gehören u. a. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, das Orts- oder Landschaftsbild oder die Bedeutung der Bäume bzw. Grünbestände als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde den Schutzzweck in eigenem Ermessen.

Auch die Festlegung des konkreten räumlichen Geltungsbereichs liegt im Ermessen der Gemeinde. Bäume und Grünbestände, die wirtschaftlich genutzt werden, also insbesondere solche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BauGB), fallen heraus. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sollte generell ausgenommen sein, um rechtliche Konflikte auszuschließen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, nur Bäume ab einem bestimmten Mindestdurchmesser unter Schutz zu stellen.

Auszug aus dem Landesnaturschutzgesetz (aktuelle Fassung)

§ 14 Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Der Schutz von wirtschaftlich nicht genutzten Bäumen und entsprechenden Grünbeständen kann für Teile des Gebiets oder das ganze Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands auch durch gemeindliche Satzung geregelt werden.

Die Fraktion die Grünen beantragt daher:

  1. Die Verwaltung soll, wenn möglich in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde, mit Pollichia Edenkoben und dem NaBu Maikammer/Edenkoben eine Bestandserhebung machen bezüglich der Bäume, die in Edenkoben unter Schutz gestellt werden könnten.
    Hierzu soll die Verwaltung eine Arbeitsgruppe einrichten und eine gemeinsame Begehung in der Stadt organisieren. Die Arbeitsgruppe soll über die Bestandsaufahme hinaus auch Aussagen machen zum Zustand der Bäume und Empfehlungen geben zur Gesunderhaltung. Empfehlungen geben.
  2. Die Verwaltung soll in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde, mit Pollichia Edenkoben und dem NaBu Maikammer/Edenkoben Kriterien aufstellen für Bäume, die in Edenkoben unter Schutz gestellt werden sollen.
  3. Nach Auswertung der Bestandsaufahme soll die Verwaltung dem Stadtrat einen Satzungsentwurf für eine Baumschutzsatzung vorlegen.
  4. Falls die Verwaltung bei der Auswertung der Bestandsaufnahme zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Baumschutzsatzung für Edenkoben nicht erforderlich sei, sollen die Gründe im Stadtrat vorgetragen werden.
  5. Die Verwaltung soll im Zeitraum bis zum 31.12.2019 einen Zwischenbericht geben zum Sachstand.